Urheberrechtsschutz von Programmen abgelehnt : Mannheim LG
Computerprogramme der hier in Streit stehenden Art sind einem urheberrechtlichen Schutz grundsätzlich schon von ihrem Gegenstand her nicht zugänglich. Voraussetzung eines urheberrechtlichen Schutzes ist jedoch nach 2 Abs.2 UrhRG, dass es sich um persönliche, geistige Schöpfungen handelt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Computerwoche (1981; Nr 31)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 31.07.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.78 Urheberrecht
681.3 Datenverarbeitungsanlagen 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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