Anwendbarkeit von 613 a BGB auf Heimarbeitsverhältnisse : Bundesarbeitsgericht vom 3.7.1980
Die in 613 Abs.2 Satz 1 BGB geregelte Haftung gilt nur für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen. Letzlich kann der mit 613 a BGB bezweckte Funktionsschutz des Betriebsrates nicht zu einer entsprechenden Anwendung auf Betriebe mit einer grösseren Anzahl vom Heimarbeitern führen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1981; Nr 24)
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Ort / Verlag / Datum: | 30.08.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.794 Heimarbeiter
34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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