Anwendbarkeit von 613 a BGB auf Heimarbeitsverhältnisse : Bundesarbeitsgericht vom 3.7.1980

Die in 613 Abs.2 Satz 1 BGB geregelte Haftung gilt nur für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen. Letzlich kann der mit 613 a BGB bezweckte Funktionsschutz des Betriebsrates nicht zu einer entsprechenden Anwendung auf Betriebe mit einer grösseren Anzahl vom Heimarbeitern führen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 24)
Ort / Verlag / Datum:30.08.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.794 Heimarbeiter
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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