Kündigung wegen häufiger Urlaubserkrankungen

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine Entlassung wegen krankheitsbedingter Urlaubsüberschreitung nur als verhaltensbedingter Kündigungsgrund in Betracht kommt, und zwar nur dann, wenn vom Arbeitgeber bewiesen wird, dass die Krankheit vorgetäuscht ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 24)
VerfasserIn: Graefe, Bernd
Ort / Verlag / Datum:30.08.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung
331.817 Krankenstand
34.038 Rechtsprechung
331.817 Urlaub
Region:BRD
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