Betriebsferien auch gegen den Willen des Betriebsrats

Die Einigungsstelle sei daher nicht gehindert, ihre Regelung auf fünf Jahre zu erstrecken, um so den Streit der Beteiligten über die Einführung von Betriebsferien nicht in jedem Jahr neu aufkommen zu lassen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1981; Nr 35)
Ort / Verlag / Datum:28.08.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Mitbestimmung
331.15 Betriebsverfassung
34.038 Rechtsprechung
331.817 Urlaub
Region:BRD
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