Betriebsferien auch gegen den Willen des Betriebsrats
Die Einigungsstelle sei daher nicht gehindert, ihre Regelung auf fünf Jahre zu erstrecken, um so den Streit der Beteiligten über die Einführung von Betriebsferien nicht in jedem Jahr neu aufkommen zu lassen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1981; Nr 35)
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Ort / Verlag / Datum: | 28.08.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Mitbestimmung
331.15 Betriebsverfassung 34.038 Rechtsprechung 331.817 Urlaub |
Region: | BRD
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