Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung

Die Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist entgegen der bisherigen Regelung beim Armenrecht durch das mit der Vollstreckung befasste Gericht gesondert zu bewilligen. Bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Unterhaltsvollstreckung ist grosszügig zu verfahren.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Deutsche Rechtspfleger (1981; Nr 7/8)
VerfasserIn: Hantke, Helmut
Ort / Verlag / Datum:07.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.921 Prozessverfahren: Armenrecht
347.427 Vollstreckung, gerichtliche
347.921 Gerichtsgebühren
Region:BRD
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