Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung
Die Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist entgegen der bisherigen Regelung beim Armenrecht durch das mit der Vollstreckung befasste Gericht gesondert zu bewilligen. Bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Unterhaltsvollstreckung ist grosszügig zu verfahren.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Deutsche Rechtspfleger (1981; Nr 7/8)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 07.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.921 Prozessverfahren: Armenrecht
347.427 Vollstreckung, gerichtliche 347.921 Gerichtsgebühren |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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