20,23 (7),26,29 AngG 871 ABGB : OGH v.3.6.1980

Kündigt ein AN unter Angabe von wichtigen Gründen mit einer kürzeren als der vereinbarten Frist und widerruft er später diesen Termin, um die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten, so wird die Lösung des Arbeitsverhältnisses wie eine ordentliche Kündigung angesehen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1981; Nr 4)
Ort / Verlag / Datum:07.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung
331.133 Abfertigung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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