Die Obergrenze der Entschädigung bei Betriebsverlagerungen infolge öffentlich-rechtlicher Massnahmen
Der Enteignete soll mit möglichst geringen finanziellen Mitteln so entschädigt werden, dass ihm keine Vermögenseinbussen entstehen, auch wenn dies zu einer Liquidation an sich lebensfähiger Unternehmen führt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1981; Nr 21)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 30.07.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.712.5 Enteignung
347.513 Schadenersatz 338.93 Unternehmer |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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