Die Obergrenze der Entschädigung bei Betriebsverlagerungen infolge öffentlich-rechtlicher Massnahmen

Der Enteignete soll mit möglichst geringen finanziellen Mitteln so entschädigt werden, dass ihm keine Vermögenseinbussen entstehen, auch wenn dies zu einer Liquidation an sich lebensfähiger Unternehmen führt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 21)
VerfasserIn: Diers, Fritz-Ulrich
Ort / Verlag / Datum:30.07.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.712.5 Enteignung
347.513 Schadenersatz
338.93 Unternehmer
Region:BRD
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