Unzulässigkeit des Nachschiebens weiterer, dem Betriebsrat im Anhörungsverfahren nicht mitgeteilter Kündigungsgründe im Kündigungsschutzprozess : Bundesarbeitsgericht v.18.12.1980

Uneingeschränkt dürfen nur Tatsachen nachgeschoben werden, die nur der Erläuterung und Konkretisierung der dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsgründe dienen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1981; Nr 32)
Ort / Verlag / Datum:07.08.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsschutz
34.038 Rechtsprechung
331.15 Betriebsverfassung
347.9 Prozessverfahren
Region:BRD
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