ArbVG

Die Anordnung des Para.105 Abs 5 ArbVG bedeutet, dass in allen jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber dies behauptet und glaubhaft macht, das Schicksal der Anfechtung der Kündigung gem Para.105 Abs 3 Z 1 ArbVG von einer Abwägung der beiderseits geltend gemachten Motive abhängig ist. Die Abweisung de...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Das Recht der Arbeit (1981; Nr 3)
Ort / Verlag / Datum:06.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Arbeitsverfassung
331.135 Kündigungsschutz
331.13 Kündigung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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