ArbVG
Die Anordnung des Para.105 Abs 5 ArbVG bedeutet, dass in allen jenen Fällen, in denen der Arbeitgeber dies behauptet und glaubhaft macht, das Schicksal der Anfechtung der Kündigung gem Para.105 Abs 3 Z 1 ArbVG von einer Abwägung der beiderseits geltend gemachten Motive abhängig ist. Die Abweisung de...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Das Recht der Arbeit (1981; Nr 3)
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Ort / Verlag / Datum: | 06.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Arbeitsverfassung
331.135 Kündigungsschutz 331.13 Kündigung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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