Sonderbehadlung
Gemäss 185 StPO darf dem in U-Haft Befindlichen, von dem ja noch nicht feststeht, ob er schuldig oder unschuldig ist, jede Annehmlichkeit und Beschäftigung, die dem Stande und dem Vermögensverhältnissen des Gefangenen entspricht, gewährt werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Profil (1981; Nr 23)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 09.07.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Passive Person: | Wilfling, Siegfried
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Klassifikation: | 343.8 Strafvollzug
343.53 Wirtschaftskriminalität 343-052.626 Strafgefangene |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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