Sonderbehadlung

Gemäss 185 StPO darf dem in U-Haft Befindlichen, von dem ja noch nicht feststeht, ob er schuldig oder unschuldig ist, jede Annehmlichkeit und Beschäftigung, die dem Stande und dem Vermögensverhältnissen des Gefangenen entspricht, gewährt werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Profil (1981; Nr 23)
VerfasserIn: Stern, Michael
Ort / Verlag / Datum:09.07.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Passive Person:Wilfling, Siegfried
Klassifikation:343.8 Strafvollzug
343.53 Wirtschaftskriminalität
343-052.626 Strafgefangene
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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