Sonderbehadlung
Gemäss 185 StPO darf dem in U-Haft Befindlichen, von dem ja noch nicht feststeht, ob er schuldig oder unschuldig ist, jede Annehmlichkeit und Beschäftigung, die dem Stande und dem Vermögensverhältnissen des Gefangenen entspricht, gewährt werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Profil (1981; Nr 23)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 09.07.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Passive Person: | Wilfling, Siegfried
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Klassifikation: | 343.8 Strafvollzug
343.53 Wirtschaftskriminalität 343-052.626 Strafgefangene |
Region: | Österreich
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Dokument Nr. A-117784 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |