Gesetzmässigkeit der Enteignung : BVerfG, Urt. v.10.3.1981

Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Enteignung darf die Verwaltung zur Durchsetzung eines Vorhabens nur dasjenige Enteignungsgesetz anwenden, das der nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes für den jeweiligen Sachbereich zuständige Gesetzgeber erlassen hat.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1981; Nr 10)
Ort / Verlag / Datum:05.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:333.11 Enteignung: Grundbesitz
342.7 Grundgesetz, Bonner
34.038 Rechtsprechung
342.562 Gesetze: Verfassungsmässigkeit
Region:BRD
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