Selbstbindungen der Verwaltung

Verwaltungsbehörden können unter Verwendung verschiedener Rechtsformen vorwiegend im Bereich des Ermessens Selbstbindungen gegenüber Privatpersonen eingehen. Empfiehlt sich nicht, den Kreis der möglichen Selbstbindungen, wie ihn das geltende Recht gezogen hat, weiter auszudehnen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1981; Nr 13/14)
VerfasserIn: Maunz, Theodor
Ort / Verlag / Datum:07.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.07 Verwaltung, öffentliche
351.9 Verwaltungsrecht
340.131 Rechtsstaat
34.03 Rechtssicherheit
Region:BRD
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