Dienstnehmerhaftpflicht bei Geschwindigkeitsüberschreitung um 4 km/ h bei vereister Fahrbahn : OGH v.18.9.1980

Grobe Fahrlässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt als wahrscheinlich und nicht bloss als möglich voraussehbar ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1981)
Ort / Verlag / Datum:06.03.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.346 Verkehrsstrafrecht
34.038 Rechtsprechung
347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
347.513 Schadenersatz
343.222 Fahrlässigkeit
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Grobe Fahrlässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt als wahrscheinlich und nicht bloss als möglich voraussehbar ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog