Dienstnehmerhaftpflicht bei Geschwindigkeitsüberschreitung um 4 km/ h bei vereister Fahrbahn : OGH v.18.9.1980
Grobe Fahrlässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt als wahrscheinlich und nicht bloss als möglich voraussehbar ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1981)
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Ort / Verlag / Datum: | 06.03.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 343.346 Verkehrsstrafrecht
34.038 Rechtsprechung 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht 347.513 Schadenersatz 343.222 Fahrlässigkeit |
Region: | Österreich
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