Kündigung von Schwerbehinderten während Probezeit : Bundesarbeitsgericht, vom 25.2.1981

Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kann bis zum Ablauf einer vereinbarten Probezeit von sechs Monaten auch dann ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt werden, wenn die Kündigung vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit dem schwerbehinderten Arbeitnehmer zugeht, die Kündigungsfrist aber e...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 18)
Ort / Verlag / Datum:30.06.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.6 Invalideneinstellung
34.038 Rechtsprechung
3-056.2 Behinderte
331.135 Kündigungsschutz
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kann bis zum Ablauf einer vereinbarten Probezeit von sechs Monaten auch dann ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle gekündigt werden, wenn die Kündigung vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit dem schwerbehinderten Arbeitnehmer zugeht, die Kündigungsfrist aber erst nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit endet. Die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen gilt auch für Aushilfs-und Probearbeitsverhältnisse.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog