Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts auf Handelsvertreterverhältnis bei Fehlen einer Vereinbarung? : Bundesgerichtshof v.28.11.1980

In der Regel ist darauf abzustellen, wo das Vertragsverhältnis seinen Schwerpunkt hat. Dieser liegt am Sitz des Handelsvertreters, wenn er nur im Bereich einer einzigen Rechtsordnung tätig werden sollte und dort auch seine Niederlassung hat.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1981; Nr 25)
Ort / Verlag / Datum:19.06.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:341.9 Kollisionsrecht
34.038 Rechtsprechung
331.116 Arbeitsverträge
381.26 Handelsvertreter
Region:BRD
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