Anwendung deutschen oder ausländischen Rechts auf Handelsvertreterverhältnis bei Fehlen einer Vereinbarung? : Bundesgerichtshof v.28.11.1980
In der Regel ist darauf abzustellen, wo das Vertragsverhältnis seinen Schwerpunkt hat. Dieser liegt am Sitz des Handelsvertreters, wenn er nur im Bereich einer einzigen Rechtsordnung tätig werden sollte und dort auch seine Niederlassung hat.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1981; Nr 25)
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Ort / Verlag / Datum: | 19.06.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 341.9 Kollisionsrecht
34.038 Rechtsprechung 331.116 Arbeitsverträge 381.26 Handelsvertreter |
Region: | BRD
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