Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen 'Weiterbeschäftigungsurteil' nach 62 Arbeitsgerichtsgesetz

Danach muss der Arbeitgeber die Einstellung beim Arbeitsgericht beantragen. Er muss zusätzlich glaubhaft machen, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 17)
VerfasserIn: Berkowsky, Wilfried
Ort / Verlag / Datum:20.06.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.427 Vollstreckung, gerichtliche
347.998 Arbeitsgerichte
331.135 Kündigungsschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Danach muss der Arbeitgeber die Einstellung beim Arbeitsgericht beantragen. Er muss zusätzlich glaubhaft machen, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog