Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen 'Weiterbeschäftigungsurteil' nach 62 Arbeitsgerichtsgesetz

Danach muss der Arbeitgeber die Einstellung beim Arbeitsgericht beantragen. Er muss zusätzlich glaubhaft machen, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 17)
VerfasserIn: Berkowsky, Wilfried
Ort / Verlag / Datum:20.06.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.427 Vollstreckung, gerichtliche
347.998 Arbeitsgerichte
331.135 Kündigungsschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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