Disziplinarmassnahmen : OGH vom 18. September 1980
Disziplinarmassnahmen im Sinne des 102 ArbVG sind nur solche Verfügungen, denen der Charakter einer endgültigen Sanktion wegen eines bestimmten Verhaltens des Dienstnehmers zukommt. Verfahrensrechtliche Schritte ohne Strafcharakter wie etwa die Dienstenthebung oder, wie die Einleitung eines Diszipli...
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Veröffentlicht in: | Die Industrie (1981; Nr 25)
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Ort / Verlag / Datum: | 19.06.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.148 Disziplinarmittel: Arbeitnehmer
331.022 Arbeitsdisziplin 34.038 Rechtsprechung 331.15 Arbeitsverfassung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Disziplinarmassnahmen im Sinne des 102 ArbVG sind nur solche Verfügungen, denen der Charakter einer endgültigen Sanktion wegen eines bestimmten Verhaltens des Dienstnehmers zukommt. Verfahrensrechtliche Schritte ohne Strafcharakter wie etwa die Dienstenthebung oder, wie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens sind keine Disziplinarmassnahmen im Sinne des 102 ArbVG. Disziplinäre Versetzungen, Kündigungen oder Entlassungen gelten nicht als Disziplinarmassnahmen im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |