Aus den Gründen 122 Abs 1 Z 2 und 5 ArbVG nachträglich die Zustimmung erteilen
Ein Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel Beh auch dann aufzuheben, wenn er weder inhaltlich rechtswidrig ist, noch bei seiner Erlassung Verfahrungsvorschriften verletzt worden sind. Besteht kein Dienstverhältnis mehr, kommt dem EA keine Zuständigkeit mehr zu.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1981; Nr 3)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 05.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.98 Gerichte: Zuständigkeit
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Ein Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel Beh auch dann aufzuheben, wenn er weder inhaltlich rechtswidrig ist, noch bei seiner Erlassung Verfahrungsvorschriften verletzt worden sind. Besteht kein Dienstverhältnis mehr, kommt dem EA keine Zuständigkeit mehr zu. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |