Aus den Gründen 122 Abs 1 Z 2 und 5 ArbVG nachträglich die Zustimmung erteilen

Ein Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel Beh auch dann aufzuheben, wenn er weder inhaltlich rechtswidrig ist, noch bei seiner Erlassung Verfahrungsvorschriften verletzt worden sind. Besteht kein Dienstverhältnis mehr, kommt dem EA keine Zuständigkeit mehr zu.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1981; Nr 3)
VerfasserIn: Wachter, Gustav
Ort / Verlag / Datum:05.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.98 Gerichte: Zuständigkeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ein Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel Beh auch dann aufzuheben, wenn er weder inhaltlich rechtswidrig ist, noch bei seiner Erlassung Verfahrungsvorschriften verletzt worden sind. Besteht kein Dienstverhältnis mehr, kommt dem EA keine Zuständigkeit mehr zu.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog