Aus den Gründen 122 Abs 1 Z 2 und 5 ArbVG nachträglich die Zustimmung erteilen
Ein Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel Beh auch dann aufzuheben, wenn er weder inhaltlich rechtswidrig ist, noch bei seiner Erlassung Verfahrungsvorschriften verletzt worden sind. Besteht kein Dienstverhältnis mehr, kommt dem EA keine Zuständigkeit mehr zu.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1981; Nr 3)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 05.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.98 Gerichte: Zuständigkeit
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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