Vorgang und Wirkung von Lohnpfändungen : LG Wien v.11.12.1980
Weil eine Stundung die Fälligkeit nicht hinausschiebt. Geht man aber davon aus, dann war eine vor Zustellung der Exekutionsbewilligung entstandene Gegenforderung vom Drittschuldner (Arbeitgeber) dem Gläubiger des Arbeitnehmers gegenüber einwendbar.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1981)
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Ort / Verlag / Datum: | 19.05.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.212 Lohnpfändung
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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