Vorgang und Wirkung von Lohnpfändungen : LG Wien v.11.12.1980

Weil eine Stundung die Fälligkeit nicht hinausschiebt. Geht man aber davon aus, dann war eine vor Zustellung der Exekutionsbewilligung entstandene Gegenforderung vom Drittschuldner (Arbeitgeber) dem Gläubiger des Arbeitnehmers gegenüber einwendbar.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1981)
Ort / Verlag / Datum:19.05.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.212 Lohnpfändung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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