Auskunfteien dürfen Daten speichern : Nichtautomatische Verarbeiter müssen aber über Weitergabe keine Auskunft geben
Nach Ansicht der Bundesrichter genügt es, dass ein Betroffener, der eine gesetzwidrige und somit strafbare Speicherung und Verarbeitung seiner Daten vermutet, die Aufsichtsbehörde zur Nachprüfung und zum Einschreiten anrufen kann.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Süddeutsche Zeitung (1981)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 20.05.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.721 Datenschutz
007.5 Datenverarbeitung 681.3 Datenverarbeitungsanlagen 659.2 Auskünfte |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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