Auskunfteien dürfen Daten speichern : Nichtautomatische Verarbeiter müssen aber über Weitergabe keine Auskunft geben

Nach Ansicht der Bundesrichter genügt es, dass ein Betroffener, der eine gesetzwidrige und somit strafbare Speicherung und Verarbeitung seiner Daten vermutet, die Aufsichtsbehörde zur Nachprüfung und zum Einschreiten anrufen kann.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Süddeutsche Zeitung (1981)
VerfasserIn: Klose, Rainer
Ort / Verlag / Datum:20.05.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Datenschutz
007.5 Datenverarbeitung
681.3 Datenverarbeitungsanlagen
659.2 Auskünfte
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!

Exemplare / Bindeeinheiten

SOWIDOK

Signatur 2 Verfügbarkeit Bestellen
Dokument Nr. A-102307 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage