Zugang des Kündigungsschreibens des Arbeitgebers bei Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers : Bundesarbeitsgericht v.16.12.1980
Im Regelfall keine Verpflichtung zur Mitteilung der Urlaubsanschrift. Der Arbeitnehmer kann sich auf den verspäteten Zugang nur dann nicht berufen, wenn durch sein Verhalten der Zugang des Kündigungsschreibens verzögert wurde.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1981; Nr 19)
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Ort / Verlag / Datum: | 08.05.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung
34.038 Rechtsprechung 331.817 Urlaub |
Region: | BRD
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