Mitbestimmung bei Aufstellung von Richtlinien zum Widerruf von Zulagen : Bundesarbeitsgericht v.17.12.1980

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber allgemeine Richtlinien erlässt, nach denen bei einer grösseren Zahl von Mitarbeitern 'jederzeit widerrufliche Zulagen' widerrufen werden sollen. Erlässt der Arbeitgeber solche Richtlinien, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, ist der...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 13)
Ort / Verlag / Datum:10.05.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Mitbestimmung
34.038 Rechtsprechung
331.17 Sozialleistungen, betriebliche
331.152 Betriebsräte
331.15 Betriebsverfassung
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber allgemeine Richtlinien erlässt, nach denen bei einer grösseren Zahl von Mitarbeitern 'jederzeit widerrufliche Zulagen' widerrufen werden sollen. Erlässt der Arbeitgeber solche Richtlinien, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, ist der auf diesen Richtlinien beruhende Widerruf unwirksam.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog