Mitbestimmung bei Aufstellung von Richtlinien zum Widerruf von Zulagen : Bundesarbeitsgericht v.17.12.1980

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber allgemeine Richtlinien erlässt, nach denen bei einer grösseren Zahl von Mitarbeitern 'jederzeit widerrufliche Zulagen' widerrufen werden sollen. Erlässt der Arbeitgeber solche Richtlinien, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, ist der...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 13)
Ort / Verlag / Datum:10.05.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Mitbestimmung
34.038 Rechtsprechung
331.17 Sozialleistungen, betriebliche
331.152 Betriebsräte
331.15 Betriebsverfassung
Region:BRD
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