Übermittlung von Bilanzen gemäss 108 Abs.2 ArbVG in Betrieben mit mindestens 70 Arbeitnehmern : VGH v.29.10.1980

113 Abs.2 Z.2 ArbVG bestimmt, dass in Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, vom Betriebsausschuss die wirtschaftlichen Informations-und Interventionsrechte (108) ausgeübt werden. Die für die Bilanzvorlage gemäss 108 Abs.2 ArbVG vorgesehene Monatsfrist bedeutet keine Fallfrist.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1981)
Ort / Verlag / Datum:22.04.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
657.37 Bilanzen
331.15 Mitbestimmung
331.152 Betriebsräte
Region:Österreich
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