Übermittlung von Bilanzen gemäss 108 Abs.2 ArbVG in Betrieben mit mindestens 70 Arbeitnehmern : VGH v.29.10.1980
113 Abs.2 Z.2 ArbVG bestimmt, dass in Betrieben, in denen ein Betriebsausschuss errichtet ist, vom Betriebsausschuss die wirtschaftlichen Informations-und Interventionsrechte (108) ausgeübt werden. Die für die Bilanzvorlage gemäss 108 Abs.2 ArbVG vorgesehene Monatsfrist bedeutet keine Fallfrist.
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1981)
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Ort / Verlag / Datum: | 22.04.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung 657.37 Bilanzen 331.15 Mitbestimmung 331.152 Betriebsräte |
Region: | Österreich
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Dokument Nr. A-098038 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |