Mitbestimmung bei arbeitskampfbedingter Kurzarbeit : Bundesarbeitsgericht v.22.12.1980

Führt ein Arbeitskampf mittelbar zu Störungen in Betrieben, die weder von Streiks noch von Aussperrungen unmittelbar betroffen sind, so richtet sich die Lohnzahlungspflicht nach den Grundsätzen des Arbeitskampfrisikos. Die Grundsätze des Arbeitskampfrisikos lassen normalerweise einen nicht unerhebli...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 11)
Ort / Verlag / Datum:20.04.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.89 Arbeitskonflikte
331.15 Betriebsverfassung
331.15 Mitbestimmung
331.614 Kurzarbeit
34.038 Rechtsprechung
331.152 Betriebsräte
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Führt ein Arbeitskampf mittelbar zu Störungen in Betrieben, die weder von Streiks noch von Aussperrungen unmittelbar betroffen sind, so richtet sich die Lohnzahlungspflicht nach den Grundsätzen des Arbeitskampfrisikos. Die Grundsätze des Arbeitskampfrisikos lassen normalerweise einen nicht unerheblichen Regelungsspielraum in bezug auf die Modalitäten einer etwaigen Arbeitszeitverkürzung. Insoweit besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog