Schweizer Strafrecht 'schützt' C. M. Holliger

Artikel 273 des Schweizer Strafgesetzbuches bedroht jedermann, der einer fremden amtlichen Stelle Geheimnisse des schweizerischen Wirtschaftslebens offenbart, mit Gefängnis.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Vorarlberger Nachrichten (1981)
Ort / Verlag / Datum:03.04.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:329.003.2 Parteien, politische: Finanzierung
Region:Österreich
Schweiz
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