Alkohol und Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Insgesamt gesehen hat die Rechtsprechung sich sehr stark am Einzelfall orientiert. Ein bloss schlichter Fall der Trunkenheit reicht nicht aus. Vielmehr muss eine Häufung von Fällen, Abmahnungen bzw. Verstoss gegen eine generelle Regelung vorliegen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1981; Nr 8)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 20.03.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Entlassung
613.81 Alkoholismus |
Region: | BRD
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