Alkohol und Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Insgesamt gesehen hat die Rechtsprechung sich sehr stark am Einzelfall orientiert. Ein bloss schlichter Fall der Trunkenheit reicht nicht aus. Vielmehr muss eine Häufung von Fällen, Abmahnungen bzw. Verstoss gegen eine generelle Regelung vorliegen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 8)
VerfasserIn: Günther, Wilhelm
Ort / Verlag / Datum:20.03.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung
613.81 Alkoholismus
Region:BRD
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