Fortlaufshemmung der Verjährung von Ansprüchen gegen privilegierte Fahrzeugbesitzer
Folgt man dem hier vertretenen Grundsatz der Identität der Eintrittspflichten der Kfz-HV und der Fahrzeugbesitzer iS des 59 Abs 2 KFG,ist allerdings ergänzend hinzuzufügen, dass auch die im 63 Abs 2 KFG normierte objektive Verjährungsfrist von 10 Jahren zugunsten beider Institutionen gilt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Verkehrsrecht (1981; Nr 2)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 02.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 368.86 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
347.513 Schadenersatz 347.439 Verjährung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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