Fortlaufshemmung der Verjährung von Ansprüchen gegen privilegierte Fahrzeugbesitzer

Folgt man dem hier vertretenen Grundsatz der Identität der Eintrittspflichten der Kfz-HV und der Fahrzeugbesitzer iS des 59 Abs 2 KFG,ist allerdings ergänzend hinzuzufügen, dass auch die im 63 Abs 2 KFG normierte objektive Verjährungsfrist von 10 Jahren zugunsten beider Institutionen gilt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Verkehrsrecht (1981; Nr 2)
VerfasserIn: Messiner, Friedrich
Ort / Verlag / Datum:02.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.86 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung
347.513 Schadenersatz
347.439 Verjährung
Region:Österreich
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