Dienstnehmerhaftpflicht bei Geschwindigkeitsüberschreitung um 4 km/ h bei vereister Fahrbahn : OGH vom 18.9.1980

Grobe Fahrlässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloss als möglich voraussehbar ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1981)
Ort / Verlag / Datum:06.03.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.222 Fahrlässigkeit
34.038 Rechtsprechung
347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
347.513 Schadenersatz
Region:Österreich
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