Dienstnehmerhaftpflicht bei Geschwindigkeitsüberschreitung um 4 km/ h bei vereister Fahrbahn : OGH vom 18.9.1980
Grobe Fahrlässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloss als möglich voraussehbar ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1981)
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Ort / Verlag / Datum: | 06.03.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 343.222 Fahrlässigkeit
34.038 Rechtsprechung 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht 347.513 Schadenersatz |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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