Sendezeit für Wahlwerbesendungen : OVG Rheinl.-Pfalz vom 1.10.1980
Masstab für die Abstufung bei der Gewährung von Sendezeit ist die Bedeutung der Partei. Sie wird ausser durch das in 5 Abs.1 S. 3 PartG exemplarisch aufgeführte Einzelkriterium der zuletzt erzielten Wahlergebnisse durch verschieden sonstige Umstände bestimmt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (1981; Nr 5)
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Ort / Verlag / Datum: | 03.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 654.19 Rundfunk
34.038 Rechtsprechung 324 Wahlen 329 Parteien, politische |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Masstab für die Abstufung bei der Gewährung von Sendezeit ist die Bedeutung der Partei. Sie wird ausser durch das in 5 Abs.1 S. 3 PartG exemplarisch aufgeführte Einzelkriterium der zuletzt erzielten Wahlergebnisse durch verschieden sonstige Umstände bestimmt. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |