Sendezeit für Wahlwerbesendungen : OVG Rheinl.-Pfalz vom 1.10.1980

Masstab für die Abstufung bei der Gewährung von Sendezeit ist die Bedeutung der Partei. Sie wird ausser durch das in 5 Abs.1 S. 3 PartG exemplarisch aufgeführte Einzelkriterium der zuletzt erzielten Wahlergebnisse durch verschieden sonstige Umstände bestimmt.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1981; Nr 5)
Ort / Verlag / Datum:03.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:654.19 Rundfunk
34.038 Rechtsprechung
324 Wahlen
329 Parteien, politische
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Masstab für die Abstufung bei der Gewährung von Sendezeit ist die Bedeutung der Partei. Sie wird ausser durch das in 5 Abs.1 S. 3 PartG exemplarisch aufgeführte Einzelkriterium der zuletzt erzielten Wahlergebnisse durch verschieden sonstige Umstände bestimmt.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog