Eingruppierung nach auszuübenden Tätigkeiten : Bundesarbeitsgericht vom 23.4.1980
Für die Eingruppierung von Arbeitnehmern im Brauereigewerbe kommt es nicht auf einen Eingruppierungsakt des Arbeitgebers an. Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten massgeblich.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1981; Nr 6)
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Ort / Verlag / Datum: | 28.02.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.116 Arbeitsverträge
331.116 Tarifverträge 331.116 Arbeitsverhältnisse 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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