Eingruppierung nach auszuübenden Tätigkeiten : Bundesarbeitsgericht vom 23.4.1980

Für die Eingruppierung von Arbeitnehmern im Brauereigewerbe kommt es nicht auf einen Eingruppierungsakt des Arbeitgebers an. Für die Eingruppierung sind allein die übertragenen und ausgeführten Arbeiten massgeblich.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1981; Nr 6)
Ort / Verlag / Datum:28.02.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Arbeitsverträge
331.116 Tarifverträge
331.116 Arbeitsverhältnisse
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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