Sittenwidrigkeit gemäss 879 ABGB : OGH 19. Februar 1980

Sittenwidrigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die vom Richter vorzunehmende Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1981)
Ort / Verlag / Datum:13.02.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.4 Vertragsrecht
347 Zivilrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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