Sittenwidrigkeit gemäss 879 ABGB : OGH 19. Februar 1980
Sittenwidrigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die vom Richter vorzunehmende Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Industrie (1981)
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Ort / Verlag / Datum: | 13.02.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.4 Vertragsrecht
347 Zivilrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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