Zeitausgleich für Überstunden : Sektion Industrie der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich

Bei unserer Auffassung über die Zulässigkeit der gleitenden Arbeitszeit und der Zulässigkeit der Überstundenvergütung in natura im Verhältnis 1:1 stützen wir uns daher nach wie vor auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neues Volksblatt (1981)
VerfasserIn: Amon, Walter
Ort / Verlag / Datum:14.02.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.811 Arbeitszeit, variable
061.1:380.15 Handelskammern
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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