Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung von arbeitskampfbedingter Kurzarbeit : Bundesarbeitsgericht, v.22.12.1980
Das Betriebs-und das Wirtschaftsrisiko trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Können diese Fernwirkungen eines Streiks das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen, so tragen beide Seiten das Arbeitskampfrisiko. Das bedeutet für die betroffenen Arbeitnehmer, dass sie für die Dauer der...
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Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1981)
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Ort / Verlag / Datum: | 06.02.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.89 Arbeitskonflikte
331.614 Kurzarbeit 34.038 Rechtsprechung 331.15 Mitbestimmung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Das Betriebs-und das Wirtschaftsrisiko trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Können diese Fernwirkungen eines Streiks das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen, so tragen beide Seiten das Arbeitskampfrisiko. Das bedeutet für die betroffenen Arbeitnehmer, dass sie für die Dauer der Störung keine Beschäftigungs-und Vergütungsansprüche haben. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur hinsichtlich der Modalitäten, nicht hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeitverkürzung. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |