Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung von arbeitskampfbedingter Kurzarbeit : Bundesarbeitsgericht, v.22.12.1980

Das Betriebs-und das Wirtschaftsrisiko trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Können diese Fernwirkungen eines Streiks das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen, so tragen beide Seiten das Arbeitskampfrisiko. Das bedeutet für die betroffenen Arbeitnehmer, dass sie für die Dauer der...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1981)
Ort / Verlag / Datum:06.02.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.89 Arbeitskonflikte
331.614 Kurzarbeit
34.038 Rechtsprechung
331.15 Mitbestimmung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das Betriebs-und das Wirtschaftsrisiko trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Können diese Fernwirkungen eines Streiks das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen, so tragen beide Seiten das Arbeitskampfrisiko. Das bedeutet für die betroffenen Arbeitnehmer, dass sie für die Dauer der Störung keine Beschäftigungs-und Vergütungsansprüche haben. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur hinsichtlich der Modalitäten, nicht hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeitverkürzung.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog