Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung von arbeitskampfbedingter Kurzarbeit : Bundesarbeitsgericht, v.22.12.1980

Das Betriebs-und das Wirtschaftsrisiko trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Können diese Fernwirkungen eines Streiks das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen, so tragen beide Seiten das Arbeitskampfrisiko. Das bedeutet für die betroffenen Arbeitnehmer, dass sie für die Dauer der...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1981)
Ort / Verlag / Datum:06.02.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.89 Arbeitskonflikte
331.614 Kurzarbeit
34.038 Rechtsprechung
331.15 Mitbestimmung
Region:BRD
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