Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung von arbeitskampfbedingter Kurzarbeit : Bundesarbeitsgericht, v.22.12.1980
Das Betriebs-und das Wirtschaftsrisiko trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Können diese Fernwirkungen eines Streiks das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien beeinflussen, so tragen beide Seiten das Arbeitskampfrisiko. Das bedeutet für die betroffenen Arbeitnehmer, dass sie für die Dauer der...
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Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1981)
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Ort / Verlag / Datum: | 06.02.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.89 Arbeitskonflikte
331.614 Kurzarbeit 34.038 Rechtsprechung 331.15 Mitbestimmung |
Region: | BRD
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Dokument Nr. A-076154 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |