Die Bewährungshilfe bleibt weiter unbürokratisch : Vom Saftladen bis zur Startwohnung

Die Novelle zum Bewährungshilfegesetz, die mit 1. Jänner 1981 in Kraft getreten ist, hat ein fast zwanzigjähriges Provisorium in eine Dauereinrichtung umgewandelt. Die Bewährungshilfe wird vom Richter meist für eine Probezeit von drei Jahren angeordnet.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:AZ (1981)
VerfasserIn: Schilder, Elisabeth
Ort / Verlag / Datum:03.02.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.86 Strafentlassene: Fürsorge
343.87 Resozialisierung
362.7/.8 Jugendfürsorge
351.761 Rauschgifte: Bekämpfung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Novelle zum Bewährungshilfegesetz, die mit 1. Jänner 1981 in Kraft getreten ist, hat ein fast zwanzigjähriges Provisorium in eine Dauereinrichtung umgewandelt. Die Bewährungshilfe wird vom Richter meist für eine Probezeit von drei Jahren angeordnet.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog