Die Bewährungshilfe bleibt weiter unbürokratisch : Vom Saftladen bis zur Startwohnung
Die Novelle zum Bewährungshilfegesetz, die mit 1. Jänner 1981 in Kraft getreten ist, hat ein fast zwanzigjähriges Provisorium in eine Dauereinrichtung umgewandelt. Die Bewährungshilfe wird vom Richter meist für eine Probezeit von drei Jahren angeordnet.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | AZ (1981)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 03.02.1981 |
Erscheinungsjahr: | 1981 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 343.86 Strafentlassene: Fürsorge
343.87 Resozialisierung 362.7/.8 Jugendfürsorge 351.761 Rauschgifte: Bekämpfung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Die Novelle zum Bewährungshilfegesetz, die mit 1. Jänner 1981 in Kraft getreten ist, hat ein fast zwanzigjähriges Provisorium in eine Dauereinrichtung umgewandelt. Die Bewährungshilfe wird vom Richter meist für eine Probezeit von drei Jahren angeordnet. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |