Arbeitsrecht - Den Dienstgeber nicht im unklaren lassen : OGH vom 3. Juni 1980

Wenn aber dem gesamten Verhalten des Dienstnehmers zu entnehmen ist, dass er angesichts der Austrittsgründe dennoch nur kündigt, so darf der Arbeitgeber davon ausgehen, dass das Austrittsrecht nicht geltend gemacht wird.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1981)
VerfasserIn: Marhold, Franz
Ort / Verlag / Datum:23.01.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.77 Angestellte
331.13 Kündigung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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