Gesetzgebung und Richterrecht

Auch Richterrecht bedarf des Konsenses. Der Richterspruch vor allem wenn er Richterrecht setzt, muss von der Rechtsgemeinschaft angenommen werden. Aufgabe der Rechtsprechung wird es sein, qualitativ vertiefte Begründungen der Entscheidungen zugeben.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1981)
VerfasserIn: Müller, Gerhard
Ort / Verlag / Datum:02.01.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:34.038 Rechtsprechung
340.134 Gesetzgebung
347.962 Richter
340.13 Recht, positives
351.83 Arbeitsrecht
Region:BRD
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