Bei Wandlung eines Vertrages rechtzeitig handeln

Eine allgemeine Pflicht zur Zurücknahme der eigenen Leistung besteht jedoch aus dem Titel der Gewährleistung nicht, sie wäre nur unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes denkbar.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1981)
VerfasserIn: Freisleben, Rüdiger
Ort / Verlag / Datum:09.01.1981
Erscheinungsjahr:1981
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347 Zivilrecht
347.991 Gerichtshof, oberster
347.4 Vertragsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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